Zum Schutz des Wassers und zum Wohl der Allgemeinheit
Trinkwassertalsperren werden zur Trinkwasserversorgung errichtet und bewirtschaftet. Aus Trinkwassertalsperren wird Wasser unmittelbar oder mittelbar entnommen und nach entsprechender Aufbereitung als Trinkwasser abgegeben. Im Interesse der öffentlichen Trinkwasserversorgung und zum Schutz des Wassers in Trinkwassertalsperren vor nachteiligen Einwirkungen werden Trinkwasserschutzgebiete festgesetzt. Die Grundlagen sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Thüringer Wassergesetz (ThürWG) definiert.
Wasserschutzgebiete werden bei ihrer Festsetzung in der Regel in die Schutzzonen I bis III unterteilt, in welchen jeweils unterschiedlich abgestufte und den Standortbedingungen angepasste Schutzanforderungen gelten.
Für jede Trinkwassertalsperre existiert eine individuell, behördlich festgelegte Schutzzonenverordnung. Die wesentlichen Regelungen sind:
Die Schutzzone I schützt den Stausee und seine unmittelbare Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und weiteren Beeinträchtigungen. Alle Handlungen, die nicht den Betrieb, die Bewirtschaftung und die Überwachung der Trinkwassertalsperre betreffen, sind grundsätzlich auszuschließen. So sind u. a. das Baden in einer Trinkwassertalsperre und das Betreten der Uferzone verboten.
Für Trinkwassertalsperren soll die Schutzzone den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Talsperre und zu deren Zuläufen besonders gefährlich sind.
Die Schutzzone III dient dem Schutz vor weitreichenden, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen und soll außerdem eine mögliche Eutrophierung verhindern.
Je nach Schutzgebietscharakteristik, Geländemorphologie oder hydrogeologischer Situation können die Schutzzonen II und III nochmals in Zonen IIA/IIB und/oder IIIA/IIIB untergliedert werden.